Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter: aussagen oder schweigen?
Ein Schreiben der Polizei verlangt Ihr Erscheinen. Ob Sie hingehen müssen und was Sie vorab klären sollten, erfahren Sie hier.
Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten: Sie sollen zu einem bestimmten Termin zur Vernehmung erscheinen, und zwar als Beschuldigter. Viele Menschen erschrecken zunächst und fragen sich, ob sie hingehen müssen, was sie sagen sollen und ob es besser wäre, gar nicht zu reagieren. Die Antworten sind weniger bedrohlich, als es zunächst scheint, setzen aber Besonnenheit voraus.
Müssen Sie zur Polizei gehen?
Prüfen Sie zuerst, wer Sie geladen hat und in welcher Rolle. Folgen Sie als Beschuldigter einer Ladung der Polizei, ist das freiwillig: Eine gesetzliche Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen, besteht für Beschuldigte nicht. Anders liegt es bei der Staatsanwaltschaft. Auf deren Ladung sind Beschuldigte verpflichtet zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Strafprozessordnung). Bleiben sie dem Termin unentschuldigt fern, kann im Einzelfall die Vorführung angeordnet werden. Für Zeugen gelten wiederum andere Regeln. Ein Schreiben, aus dem die Rolle nicht eindeutig hervorgeht, sollten Sie nicht einfach beantworten, sondern zunächst klären lassen.
Aussagen oder schweigen?
Beschuldigte dürfen sich zur Sache äußern, sie müssen es aber nicht. Darüber muss die Polizei Sie zu Beginn der Vernehmung belehren, ebenso darüber, dass Sie jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen dürfen. Wer schweigt, muss das nicht begründen. Eine Aussage lässt sich dagegen nicht mehr zurücknehmen: Sie wird protokolliert und kann im weiteren Verfahren verwendet werden. Ob eine Äußerung sinnvoll ist, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn Sie wissen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und was die Ermittlungsakte enthält. Auch gut gemeinte Erklärungen können belasten, wenn die Zusammenhänge noch nicht bekannt sind.
Was Sie jetzt tun können
Heben Sie das Schreiben auf und notieren Sie sich Termin und Aktenzeichen. Ein spontanes Telefonat mit dem Sachbearbeiter, um die Sache kurz zu erklären, ist keine unverbindliche Plauderei, denn Angaben können festgehalten werden. Den Inhalt der Akte kennt zunächst nur die Ermittlungsbehörde. Einen vollständigen Einblick erhält in der Regel ein Verteidiger, der Akteneinsicht beantragen kann. Mit der Akte lässt sich dann entscheiden, ob und wie Sie sich äußern.
Welches Vorgehen im Einzelfall richtig ist, hängt vom Vorwurf, von der Beweislage und von Ihrer Situation ab. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung. Weitere Antworten, etwa zum Schweigerecht, finden Sie in den FAQ auf der Startseite. Wenn Sie eine Ladung erhalten haben, vereinbaren Sie gern einen Termin, damit wir die weiteren Schritte besprechen können.
Stand: Oktober 2026
